CVJM Styrum e.V.

Christlicher Verein Junger Menschen - Styrum e.V.

Satzung

1. Name, Sitz, juristische Person

Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein junger Menschen - CVJM e.V." und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr - Styrum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr am 20. Mai 1910 unter der Nummer 36 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

 

2. Grundlage, Ziel und Aufgabe

2.1 Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

Dementsprechend steht er zu der Zielsetzung der "Pariser Basis": "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meistes unter den jungen Männern auszubreiten". (Von unseren Vätern 1855 in Paris beschlossen und 1905, 1955 und 1973 als Grundlage bestätigt).

Als Ergänzung zu dieser aus der Geschichte auf junge Männer beschränkten "Pariser Basis" gilt für den Verein folgende Zusatzerklärung: "Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen".

2.2 Der Verein sucht das unter 2.1 aufgeführte Ziel zu erreichen,

a) indem er jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus ist durch Sammlung um das Wort Gottes in Bibelabenden, Gebetskreisen und Ausspracheabenden,

b) indem er jungen Menschen hilft in inneren und äußeren Nöten durch Beratung und Betreuung,

c) indem er seine Mitglieder zu einer frohen, christlichen Lebensgemeinschaft vereint durch Vorträge, Pflege der Musik, der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen sowie durch Wandern, Freizeiten und Lager,

d) indem er seine Mitglieder fördert zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in den eigenen Reihen des Vereins, in Familie, Gemeinde und Volk zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und Bereit sind.

Diese Reihenfolge setzt gleichzeitig die Prioritäten in der Vereinsarbeit. Oberstes Ziel ist damit der missionarische Dienst an jedem Menschen.

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Junge Menschen ab 16 Jahren, die die Vereinsregeln beachten und als für sich verpflichtend anerkennen und die bereit sind, dies in einem Versprechen zu bestätigen, können eingeschriebene Mitglieder werden. Ihnen steht die Benutzung aller Einrichtungen und die Teilnahme an allen offenen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie besitzen das aktive Wahlrecht, wenn sie wenigstens 3 Monate dem Verein angehören.

3.2 Eingeschriebene Mitglieder, die sich zu Jesus Christus als ihren Herrn und Heiland bekennen und bestrebt sind, ihren Wandel nach seinem Wort und Vorbild zu führen, und die sich verbindlich an der Vereinsarbeit im Sinne der Pariser Basis beteiligen, können vom Vorstand von sich aus oder auf Antrag zu tätigen Mitgliedern ernannt werden.

Hierzu ist eine vom Vorstand zu beschließende Erklärung zu unterzeichnen, in der diese Vorraussetzungen verbindlich anerkannt werden. Dieser Erklärung soll ein Gespräch mit dem Vorstand oder dem Vorsitzendenund einem weiteren Vorstandsmitglied vorausgehen. Die Erklärung ist spätestens nach 2 Jahren zu wiederholen, andernfalls erlischt die tätige Mitgliedschaft. 

Anträge auf Ernennung zum tätigen Mitglied kannder Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben sind. Eine ausgesprochene Ernennung kann vom Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines tätigen Mitglieds nach Ansicht des Vorstandes nicht mehr vorhanden sind. Tätige Mitglieder besitzen das aktiveund ab 18 Jahren das passive Wahlrecht (siehe 9.3). 

3.3 Jugendmitglieder: Junge Menschen unter 16 Jahren, welche die Vereinsveranstaltungen regelmäßig besuchen, werden als Jugendmitglieder in den CVJM aufgenommen.

3.4 Die Aufnahme in den Verein erfolgt in einer in der Vereinsordnung festzulegenden Form.

3.5 Jedes eingeschriebene Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung, jedes Jugendmitglied einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag.

 

4. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

4.1 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch Abmeldung erfolgen.

4.2 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, Mitglieder, die durch ihr Verhalten dazu Anlass geben, von bestimmten Veranstaltungen und, wenn nötig, von der Mitgliedschaft auszuschließen.

 

5. Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a)  der Jahreshauptversammlung
b)  des Vorstandes
c)  des geschäftsführenden Vorstandes

 

6. Die Jahreshauptversammlung

6.1 Zur Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die tätigen und eingeschriebenen Mitglieder im 1. Vierteljahr eines jeden Vereinsjahres zusammenzurufen.  

6.2 Der Jahreshauptversammlung fällt die Erledigung folgender Aufgaben zu:  

1.  Sie nimmt die Berichte über die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit entgegen.  

a)  Vom Vorstand und den Abteilungs- und Gruppenleitern  

b)  Von den Kassenprüfern  

c)  Von den Kreisvertretern  

2.  Sie hat allen verantwortlichen tätigen Mitgliedern, insbesondere den unter 1. genannten, Entlastung zu erteilen.  

3.  Sie wählt  

a)  den Vorstand  

b)  den 1. Vorsitzenden, und zwar diesen nur aus denin den Vorstand
gewählten Mitgliedern,  

c)  2 Kassenprüfer. Zu Kassenprüfer sind jährlich 2 Mitglieder aus den Reihen der Versammlung zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben im Auftrag der Mitglieder die Vereinskasse im laufenden Geschäftsjahr zu prüfen und der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

d)  die Kreisvertreter.  

4.  Sie berät und billigt den Haushaltsplanvoranschlag.  

5.  Sie berät die Planung für das kommende Jahr, insbesondere
außergewöhnliche Vorhaben.  

6.  Sie beschließt Satzungsänderungen.  

7.  Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
Die genannte Reihenfolge der Aufgaben ist in den Punkten 1 bis 3 für die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung bindend.  

6.3 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Anschlag im Vereinsheim bekanntzumachen. Es können auch Beschlüsse zu Themen gefasst
werden, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, ausgenommen Satzungsänderungen, Wahlen und Auflösung des Vereins, sofern die Versammlung nicht diese Beschlussfassung ablehnt.  

6.4 Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene tätige und eingeschriebene Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

 

7. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Versammlungen der tätigen und eingeschriebenen Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der tätigen und eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden Gegenstände es schriftlich beantragt.  

Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften nach 6.3 und 6.4.

 

8. Beschlüsse

8.1 Stimmberechtigt sind bei Versammlungen nach 6. und 7. nur tätige und eingeschriebene Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des abgeschlossenen Vereinsjahres bezahlt haben.  

8.2 Die Beschlussfähigkeit der genannten Versammlung ist gebunden an die Anwesenheit mindestens eines Drittels der tätigen und eingeschriebenen Mitglieder. Ist das erforderliche Drittel nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksuchtauf die Zahl der Anwesenden
endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.  

8.3 Die Beschlüsse in den genannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorsitzende, ob sofortige erneute Beratung oder Vertagung eintreten soll. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.  

8.4 Über die Art der Abstimmung (durch Stimmzettel, Handzeichen oder Zurufe) entscheidet die Versammlung selbst.  

8.5 Über die geführten Verhandlungen und Beschlüsse hatder Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

 

9. Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus wenigstens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Es gibt nur Arbeits-, keine Ehrenämter.  

9.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden zwei
Drittel werden durch Los entschieden bzw. bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlungeinen Ersatzmann bestimmen. Der Sitz kann auch zahlenmäßig unbesetzt bleiben, indem ein Vorstandsmitglied das freigewordene Amt wahrnimmt. Gehen aus der Vorstandswahl weniger als 10, jedoch wenigstens 3 Vorstandsmitglieder hervor, so ist die Wahl gültig und der gewählte Vorstand arbeits- und beschlussfähig.  

9.3 Wählbar sind nur tätige Mitglieder ab 18 Jahren.  

9.4 Der 1.Vorsitzende wird aus den gewählten Vorstandsmitgliedern direkt von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt.  

9.5 Vorzeitige Abwahl des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes ist durch jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  

9.6 Hauptamtliche Angestellte des Vereins sind von Amtswegen Mitglied des Vorstandes, jedoch ohne Stimme.

 

10. Aufgaben des Vorstandes

10.1 Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinswerk zu leiten und darüber zu wachen, dass die in 2. angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören:  

1.  die Aufnahme der Vereinsmitglieder und die Ernennung der tätigen Mitglieder;  

2.  die Einberufung der Versammlung nach 6. und 7. und Festsetzung der Tagesordnung hierfür;  

3.  die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung nach 6. und 7.;  

4.  die Gliederung des Vereins in Altersgruppen, dieBildung und Auflösung von Gruppen und Abteilungen;  

5.  die Ernennung oder Bestätigung der Abteilungs- bzw. Gruppenleiter und deren Stellvertreter;  

6.  die Ämterverteilung für den geschäftsführenden Vorstand;  

7.  die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten;  

8.  die Aufstellung und Beschließung einer Vereinsordnung betreffend Aufnahme, Beitrag, Abzeichen, Feste-Beirat, Ausschließung usw.  

9.  die Genehmigung von Kontakten einzelner Abteilungen und Gruppen über das übliche Maß nach außen, insbesondere Beitritt zu und Austritt aus nicht in 15. erwähnten Institutionen;  

10. die Ausschließung von Mitgliedern (4.2);  

11. alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.

 

11. Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des Gesetzes und der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er besteht aus:  

a)  dem 1. Vorsitzenden  

b)  dem 2. Vorsitzenden  

c)  dem Schriftwart  

d)  dem Kassenwart  

Die Ämter b) bis d) verteilt der Vorstand jährlich in der ersten Sitzung nach der Vorstandswahl unter sich. Zwei dieser drei Ämter können unter Umständen personell zusammengefasst werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht also aus mindestens drei Mitgliedern. Zur rechtlichen Vertretung im Einzelfalle sind zwei dieser Personen befugt.

 

12. Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes

Zu den Rechten und Pflichten des geschäftsführendenVorstandes gehören insbesondere:  

1.  die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen  

2.  die Verwaltung des Vereinsvermögens;  

3.  die Anweisung der Mitarbeiter, der Vereinssekretäre und Angestellten;  

4.  die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.

 

13. Das Vereinsvermögen

13.1 Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abteilungen und Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum am Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände die ausdrücklich einerAbteilung oder einem Ausschuss geschenkt
oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.  

13.2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.  

13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde zu Mülheim-Styrum,die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.

 

14. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

14.1 Punkt 2.1 dieser Satzung ist als Grundlage des Vereins seinem biblischen Inhalt nach von jeder Änderung ausgeschlossen.  

14.2 Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine turnusmäßig stattfindende Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anweisend sein muss. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen wenigstens drei Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Ist die erforderliche Hälfte der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist, wenn
die Beschlussfassung über denselben Gegenstand erfolgen soll, binnen vier Wochen eine zweite Versammlung zu berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.  

14.3 Jede Änderung der vom Bundesvorstand beim Eintritt in den Bund genehmigten Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes und des zuständigen Finanzamtes.

 

15. Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschrift des Werkes zu fördernund für deren Verbreitung zu sorgen. 

Der Verein wird durch den Bundesvorstand einem Kreisverband des Bundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend einen oder mehrere gewählte Vertreter in die Kreisvertretung. 

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. 

Ein von der Bundesleitung beauftragtes Bundesvorstandsmitglied oder Bundesberufsarbeiter hat zu allen Vereinsveranstaltungen Zutritt und bei allen beschließenden Versammlungen und Sitzungen beratende Stimme.

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche im Rheinland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.  

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.2.1977 beschlossen worden.  

 

    Satzung - CVJM Styrum (.pdf - PDF-Datei)
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